Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Zusammenarbeit des Arbeitgebers mit den Organen der betrieblichen Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung) und beschreibt entsprechende Rechte und Pflichten.
Im BetrVG sind zum Beispiel die Vorschriften für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl des Betriebsrates, die Betriebsratsgröße und -organisation, die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, den Abschluss und die Umsetzung von Betriebsvereinbarungen oder Sanktionen bei Pflichtverletzungen festgelegt.
Die Vorschriften des BetrVG bilden damit die wichtigste Grundlage für die Arbeit der Betriebsräte. § 2 des BetrVG verpflichtet beispielsweise Arbeitgeber und Betriebsrat gleichermaßen zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs.
Das Gesetz definiert auch die Ausprägung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates, vom Informations- bis hin zum Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht ist die stärkste Form des Beteiligungsrechts. Betriebliche Sachverhalte, die dem Mitbestimmungsrecht unterliegen (z.B. soziale Angelegenheiten), können weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat einseitig regeln. Eine Entscheidung des Arbeitgebers in einer Angelegenheit, die der Mitbestimmung unterliegt, ist damit nur wirksam, wenn der Betriebsrat zugestimmt bzw. eine Einigung unter Mitwirkung einer Einigungsstelle zustande kommt.