Erfolgsbeteiligung: Das Wichtigste aus der Sicht der Beschäftigten

Der Name ist Programm: Werden Unternehmensziele erreicht, können die Beschäftigten über Erfolgsbeteiligungen daran teilhaben. Bei dieser Form der Beteiligung handelt es sich um einen variablen Einkommensbestandteil, der zusätzlich zum vereinbarten Entgelt und üblicherweise pro Geschäftsjahr gezahlt wird. Die Erfolgsbeteiligung kann Bestandteil eines umfassenderen Bonus-Systems sein, das beispielsweise auch einen Beschäftigten-individuellen und/oder einen bereichsbezogenen Baustein enthalten kann.

Boni und Erfolgsbeteiligungen (bzw. Englisch Incentives) sind mehr als nur zusätzliches Geld – sie sind auch Anerkennung und Wertschätzung den Beschäftigten gegenüber. Auch Unternehmen erkennen immer mehr, dass diese Form der Motivation die Beschäftigten an die Firma bindet und die Attraktivität als Arbeitgeber erhöht. Und das ist wichtig.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Erfolgsbeteiligungen oder Boni gibt es nicht. Manchmal handelt die IG BCE Erfolgsbeteiligungen in Form von Tarifverträgen aus. Das Hauptinstrument hierfür ist allerdings eine Betriebsvereinbarung. In diesen werden die konkreten Konditionen festgelegt. Im AT-Bereich sind Erfolgsbeteiligungen besonders verbreitet, aber auch im Tarifbereich gibt es sie.

Was ist aus der Sicht Beschäftigten bei der Beteiligung am Erfolg des Unternehmens zu beachten?

  • Erstens klare und transparente Regeln für die Berechnung und Verteilung: Wer möchte schon nach dem „Nasenprinzip“ behandelt werden? Deshalb sind klare Kriterien unabdingbar. Dafür, wie der Erfolg des Unternehmens gemessen und wie das Extra-Geld auf die Beschäftigten verteilt wird.
  • Und zweitens objektive und erreichbare Ziele und Zielvereinbarungen. Niemand fühlt sich motiviert, an Zielen zu arbeiten, die von vornherein unerreichbar sind.

Beides – erreichbare Ziele und klare Regeln – sind ohne Betriebsrat nicht denkbar. Plant die Unternehmensleitung eine Erfolgsbeteiligung, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Denn gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die Modelle und Verteilungskriterien bei Erfolgsbeteiligungen mitbestimmungspflichtig. Ansonsten bleibt es bei der willkürlichen Berechnung und Verteilung.

Wie wird es in Corona-Zeiten mit Erfolgsbeteiligungen aussehen? Es ist absehbar, dass sich die Pandemie und ihre Folgen sehr unterschiedlich auswirken werden: negativ z.B. bei vielen Automobil-Zulieferern, positiv etwa bei manchen Pharma-Unternehmen. 

Eines ist klar: Es kann nicht schaden, sich über die Situation im eigenen Unternehmen zu informieren und sich über die Ansprüche aus Arbeitsvertrag und kollektiven Regelungen klar zu werden. In eurem IG BCE-Bezirk könnt ihr euren Arbeitsvertrag samt Anspruch auf Erfolgsbeteiligung überprüfen lassen.

Zu berücksichtigen ist außerdem: Eine Bonuszahlung muss versteuert werden und erhöht das Jahreseinkommen und den Steuersatz! Und hier liegt eine weitere Besonderheit während der Corona-Pandemie: Corona-bedingte Bonuszahlungen können bis zu 1500 € steuerfrei ausgezahlt werden. Wie das geht? Das haben wir für euch hier beschrieben.

Das Thema ist komplex und vor allem dynamisch. Wie sehen die Modelle bei Euch aus? Bekommen alle Arbeitnehmer*innen in eurem Unternehmen Bonus, Incentives oder Erfolgsbeteiligung? Wurde eure Erfolgsbeteiligung per Betriebsvereinbarung festgeschrieben? Schreibt uns eure Erfahrungen oder stellt uns Fragen an: kontakt@kaat.net.

Und wer es genau wissen will: Die Funktionsprinzipien von Erfolgsbeteiligungs-Systemen, häufig verwendete Kennzahlen und was es zu beachten gibt beleuchtet unser ausführlicher Beitrag