Kurzarbeit und Steuer
Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, speist sich aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung und ist steuerfrei.
Was bedeutet das für die Zahlung der Einkommensteuer?
Die Lohnsteuer fällt während Kurzarbeit geringer aus, da Einkommensteuer nur für das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) abgeführt wird.
Werden zusätzlich zum Kurzarbeitergeld tarifliche oder betriebliche Aufstockungsbeträge gezahlt, sind diese grundsätzlich steuerpflichtig, im Rahmen der speziellen Corona-Erleichterungen (zunächst befristet vom 01.03.2020 bis 31.12.2020) aber steuerfrei. Das gilt, sofern die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Entgeltes nicht überschreiten. Liegt die Summe der Zahlungen über den 80%, muss für den darüberliegenden Teil Einkommensteuer entrichtet werden.
Die Leistungen des Kurzarbeitergeldes sind zwar lohnsteuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Sie werden daher auf der elektronischen Lohnsteuerkarte gesondert ausgewiesen. Das heißt, bezogenes Kurzarbeitergeld wird bei der Bestimmung des individuellen Steuersatzes wie folgt berücksichtigt: Das normal zu versteuernde Einkommen und das Kurzarbeitergeld werden addiert. Auf Basis dieser Summe ermittelt das Finanzamt den individuellen Steuersatz.
Da durch das Hinzuaddieren des Kurzarbeitergeldes unter Umständen der Grenzwert für einen höheren Steuersatz überschritten wird, kann sich der Bezug von Kurzarbeitergeld negativ auf die Höhe des persönlichen Steuersatzes auswirken.
Deshalb unser Tipp: Denken Sie schon jetzt an Ihre Steuererklärung und sammeln Sie Belege. Denn Ihr zu versteuerndes Einkommen und Ihr Steuersatz hängen nicht nur von Ihren Einkünften ab, sondern auch von z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können. Ein wenig Sorgfalt und Planung können unter Umständen einen spürbaren Unterschied machen!