Zuständigkeit des Betriebsrates für AT-Angestellte

Richtig oder falsch? Der Betriebsrat ist für AT nicht zuständig.

Falsch: Der Betriebsrat vertritt auch Außertariflich Beschäftigte.
Der Betriebsrat ist die Interessenvertretung für alle Beschäftigten. Das Betriebsverfassungsgesetz macht da nur eine Ausnahme für die leitenden Angestellten (§ 5 Abs. 3 BetrVG). Nur ein kleiner Teil aller Außertariflich-Beschäftigten im Unternehmen hat aber auch eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes.
Da Tarifverträge für außertariflich Beschäftigte definitionsgemäß nicht gelten, spielt die Mitbestimmung der Betriebsräte für sie sogar eine besonders wichtige Rolle. Deshalb können Betriebsräte für sie auch Gegenstände regeln, die sonst den Tarifverträgen vorbehalten sind, etwa die Bildung von Gehaltsgruppen und ihr Verhältnis zueinander. Hier haben die Betriebsräte die wichtige Aufgabe, eine gerechte und transparente Vergütungsordnung auch für AT-Beschäftigte herzustellen und damit Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten.

Auch die moderne Tarifpolitik schafft zunehmend Regelungen, die durch Betriebsräte vor Ort spezifiziert und zum Beispiel auch auf AT ausgeweitet werden können wie die tarifliche Pflegezusatzversicherung CareFlex Chemie.
Für die AT-Beschäftigten bedeutet das vor allem, dass auch sie wahlberechtigt und wählbar sind, das heißt, sie können für die Wahl zum Betriebsrat kandidieren. Das ermöglicht die direkte Interessenvertretung im Rahmen der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung. AT-Beschäftigte können so ihre speziellen betrieblichen Fragestellungen in die Betriebsratsarbeit besser einbringen und ihre Arbeitsbedingungen wirksamer mitgestalten.

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