Seit der Novellierung von 2016 bestimmt die Arbeitsstättenverordnung, dass Telearbeitsplätze vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten sind. Die Bedingungen dafür legen beide Seiten im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung fest. Dabei kann die gesamte oder nur ein Teil der Arbeit von diesem Arbeitsplatz aus verrichtet werden. Über Informations- und Kommunikationskanäle besteht eine Verbindung zur Betriebsstätte. Außendienstmitarbeiter machen oft mobile Telearbeit, während sie bei Kunden unterwegs sind. In Telecentern wird die Infrastruktur von verschiedenen Arbeitgebern gemeinsam bereitgestellt, die dadurch Kosten sparen. Die IGBCE fordert klare Rahmenbedingungen für mobiles Arbeiten, zum Beispiel Arbeitszeitregelungen und ein Recht auf Nichterreichbarkeit.