AT-Arbeitszeitregelungen

Den Umfang der Arbeitszeit eines AT-Angestellten regelt der Arbeitsvertrag, ggf. im Zusammenspiel mit betrieblichen Regelungen. Hier ist zu beachten, dass die Arbeitszeit genau definiert sein muss. Der Arbeitnehmer muss durch die Formulierung im Arbeitsvertrag erkennen können, wieviel Arbeitszeit er für die vereinbarte Vergütung erbringen muss. Klauseln wie „Die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Belangen“ oder „Mehrarbeit ist mit dem Gehalt abgegolten“ verstoßen gegen das Transparenzgebot des BGB und sind unwirksam.

Die Ausgestaltung der Arbeitszeit (z.B. Vertrauensarbeitszeit oder Gleitzeitregelungen, Beginn und Ende der Arbeitszeit) kann durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kollektiv geregelt sein. Diese Vereinbarungen gelten auch für AT-Angestellte, sofern sich entsprechende Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag finden oder AT-Angestellte ein- bzw. nicht ausgeschlossen sind.

In jedem Fall unterliegen alle AT-Angestellten den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, das unter anderem die zulässige Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen regelt. Arbeitszeit im AT-Bereich ist ein komplexes Thema. Auskunft über die gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen erhältst Du bei Deinem zuständigen Betriebsrat oder Deinem IGBCE-Bezirk.

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