Der Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt
In unserem letzten Beitrag ging es darum, wie aus Gewohnheit ein Anspruch werden kann: Im Arbeitsrecht spricht man in diesem Zusammenhang von „betrieblicher Übung“. Doch das Recht hält dem Arbeitgeber auch einen Ausweg offen: den Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt.






