Bis zu 1500 € zur Abfederung zusätzlicher Belastungen steuerfrei: Sonderzahlungen in der Corona-Krise
Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bringt die Corona-Krise außergewöhnliche Belastungen mit sich. Das Spektrum reicht von Mehrarbeit und außergewöhnlichen Arbeitsbedingungen auf der einen Seite bis hin zu Kurzarbeit, finanziellen Einbußen und Angst um den Verlust des Arbeitsplatzes auf der anderen Seite.
Für Arbeitgeber, die das Engagement ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dieser Zeit besonders würdigen wollen, sieht das Einkommenssteuergesetz eine besondere Regelung vor (§ 3 Nr. 11a):
Eine Sonderleistung des Arbeitgebers zur Abfederung außergewöhnlicher Belastungen während der Corona-Krise bleibt bis zu einer Höhe von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie zwischen 1. März 2020 und 30. Juni 2021 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird und die Prämie nachweislich der Corona-bedingten Unterstützung der Mitarbeiter*innen dient (daher wird sie umgangssprachlich auch „Corona-Bonus“ genannt). Arbeitgeber können selbstverständlich auch höhere Sonderleistungen zahlen, der 1.500 € übersteigende Teil ist dann jedoch steuer- und beitragspflichtig.
Von diesem allgemeinen Corona-Bonus sind spezielle Prämien und Anerkennungen für Beschäftigte im Gesundheitswesen („Pflege-Bonus“) zu unterscheiden. Beschäftigte in der Altenpflege erhalten beispielsweise je nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit bis zu 1.500 € Bonus für ihre Arbeit in der Corona-Pandemie, der Betrag wird anteilig von Bund und Ländern finanziert.
Der allgemeine „Corona-Bonus“ betrifft hingegen jedes Arbeitsverhältnis, nicht nur die sogenannten systemrelevanten Berufe, und gilt auch für Mini-Jobber. Der Status des Mini-Jobs bleibt davon unbeeinflusst, das heißt, der Minijob wird durch die zusätzliche Leistung nicht zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Dabei hat der Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten: Er kann sie als einmalige Zahlung oder in Teilbeträgen überweisen, er kann sie auszahlen oder als Sachprämie gewähren.
Bei einem Arbeitgeberwechsel zwischen März 2020 und Juni 2021 kann der Bonus auch ein zweites Mal ausgeschöpft werden. Da die Leistungen lohn- und einkommenssteuerfrei sind, werden sie auf der Lohnsteuerkarte 2020/2021 nicht ausgewiesen und müssen auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.