Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Wie berechnet sich eigentlich das Kurzarbeitergeld? Und gibt es dabei Besonderheiten für KAAT-Beschäftigte?

Kurz gesagt: Den Gesetzgeber interessiert es nicht, ob ein Arbeitnehmer Tarif- oder AT-Beschäftigter ist. Wer einer ungekündigten versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgeht, kommt für Kurzarbeit in Frage. Wenn auch die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit unverzüglich gemeldet wird, sichert diese einen Teil des entgangenen Entgelts (ganz genau: des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts, hier eine genaue Erklärung) als Kurzarbeitergeld (KuG).

Für den Gesetzgeber erfüllt die Kurzarbeit eine arbeitsmarkt- und sozialpolitische Funktion. Sinn und Zweck des Instruments Kurzarbeit ist es, bei vorübergehendem Arbeitsausfall Entlassungen zu vermeiden.

Die sozialpolitische Perspektive kommt z.B. darin zum Ausdruck, dass es zur Berechnung des KuG grundsätzlich nur zwei Leistungssätze gibt: Beschäftigten ohne Kinder werden 60 % des entgangenen Entgelts gezahlt, Beschäftigte mit Kindern erhalten hingegen 67 %.

Angesichts der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber diese Regelung mit dem im Mai 2020 beschlossenen Corona-Sozialschutzpaket II befristet angepasst. Die Leistungssätze werden – abhängig von der Höhe des Arbeitsausfalls und der Bezugsdauer – gestaffelt erhöht, wenn Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen Situation 50 Prozent oder weniger arbeiten.

Bei Bezug von KuG mit mindestens 50 % reduzierter Arbeitszeit beträgt es

  • ab dem 4. Monat 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern),
  • ab dem 7. Monat 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts.

Zu berücksichtigen sind dabei Monate mit Kurzarbeit ab März 2020, Unterbrechungen der Kurzarbeit sind möglich. Die Regelung galt (zunächst) längstens bis 31.12.2020, wurde in dem am 20.11.2020 beschlossenen Beschäftigungssicherungsgesetz bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Außerdem hat der Gesetzgeber das KuG so gestaltet, dass es nach oben begrenzt ist. An dieser Stelle wird es für viele KAAT-Beschäftigte interessant:

Entgelt, das über der Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung (6.890 € in Westdeutschland, 6.450 € in Ostdeutschland) liegt, wird für die Berechnung des KuG nicht berücksichtigt.

Eine Beschäftigte in – sagen wir – Hessen mit einem monatlichen Entgelt von 6.800 € freut sich allerdings in der Regel zu früh, wenn sie meint, dass die Obergrenze auf sie nicht zutrifft. Denn in das „Soll-Brutto“ geht nicht nur das regelmäßige Monatsentgelt ein, sondern auch weitere Leistungen, die monatlich gezahlt werden, also:

  • Zulagen und sonstige laufende Leistungen zum Monatsgehalt (z.B. vermögenswirksame Leistungen oder Zusatzleistungen für die betriebliche Altersvorsorge),
  • außerdem die Dienstwagennutzung, sofern ein geldwerter Vorteil vorliegt, den der Arbeitnehmer versteuert (also bei einem Dienstwagen, der auch privat genutzt werden darf), und
  • variable Arbeitsentgeltbestandteile, wenn sie sozialversicherungspflichtige Bestandteile des monatlichen Arbeitsentgelts sind. Wenn sich das Soll-Entgelt nicht eindeutig feststellen lässt, etwa im Fall von schwankenden Provisionen, ist das Entgelt maßgeblich, das in den letzten drei Monaten vor Beginn der Kurzarbeit durchschnittlich erzielt wurde.

Nicht in die Berechnung des Soll-Brutto gehen hingegen ein:

  • Mehrarbeitsentgelte – schließlich sollte Mehrarbeit ja nicht regelmäßig sein,
  • Einmalzahlungen, wie z.B. das Urlaubsgeld oder eine Sonderzahlung zum Firmenjubiläum, und
  • Sachwerte bzw. geldwerte Vorteile, die nicht regelmäßig gezahlt werden.

Wenn unsere Beschäftigte also monatlich neben den 6.800 € noch 150 € für die betriebliche Altersvorsorge erhält und einen Dienstwagen fährt, den sie mit monatlich 400 € bei der Steuer angibt, beträgt ihr Soll-Brutto nicht 6.800 €, sondern 7.350 €. Für die Berechnung des KuG würden davon allerdings nur 6.890 € berücksichtigt.

Wenn die Beschäftigte normalerweise 7.500 € verdienen, einen größeren Dienstwagen fahren (600 €) und außerdem noch eine variable Prämie von durchschnittlich 450 €/Monat beziehen würde, ergäbe sich ein Soll-Brutto von 8.700 €. Für die Berechnung des KuG würde trotzdem nur der Höchstsatz von 6.890 € berücksichtigt.

Die zweite entscheidende Größe für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes neben dem Soll-Brutto ist das Ist-Brutto, also der Betrag, den die Beschäftigte aktuell während der Kurzarbeit noch verdient.

Wenn ihre Arbeitszeit nur noch 50 % beträgt, verdient sie auch entsprechend nur noch 6.800/2=3.400 € plus 150 € (sofern die betriebliche Altersvorsorge nicht vom Arbeitsentgelt abhängig ist) plus 400 € für den Dienstwagen, also insgesamt 3.950 € bzw. bei den höheren Werten (7.500/2)+150+600+450= 4.950 € (vorausgesetzt, die Prämie bleibt trotz Kurzarbeit stabil).

Für beide Brutto-Werte werden jetzt Netto-Werte aus einer von der Bundesagentur für Arbeit erstellten Tabelle bestimmt. Das Netto wird also nicht individuell centgenau berechnet, deshalb spricht man vom pauschalierten Netto-Entgelt. Berücksichtigt werden lediglich die Steuerklasse und ob ein Kinderfreibetrag vorliegt (sowie zeitlich befristet während der Corona-Krise die Bezugsdauer des KuG, s.o.).

Für unsere Beispiel-Beschäftigte (Steuerklasse 3, ein Kind) beträgt das pauschalierte Soll-Netto 2.891,65 €, egal von welchem der beiden Soll-Bruttos wir ausgehen. Hier macht sich die Deckelung nach oben bemerkbar. Bei einem Ist-Brutto von 3.950 € beträgt der entsprechende rechnerische Leistungssatz aus der Tabelle 1.867,16 € (bzw. 2.238,58 € bei den höheren Werten).  Die Differenz der beiden Werte ist dann das Kurzarbeitergeld, das die Beschäftigte erhält, in diesem Fall wären das 1.024,49 € bzw. 652,97 €.

Aus dieser Art der Berechnung des KuG folgt dreierlei:

Erstens: Der mögliche Höchstsatz des KuG beträgt 2.891,65 € – bei Steuerklasse 3 und Leistungssatz 1 (mit Kind), in anderen Steuerklassen bzw. ohne Kind ist das Maximum geringer. Dieser Satz kann erreicht werden mit einem Soll-Brutto von 6.890 € und mehr bei Kurzarbeit Null, wenn also gar nicht gearbeitet wird.

Zweitens: Da sich das KuG als Prozentsatz der pauschalierten Nettoentgelt-Differenz berechnet, fällt es umso größer aus, je größer diese Differenz ist: Je weniger gearbeitet und deshalb noch verdient wird, desto größer ist der Entgelt-Ausfall und desto mehr KuG erhalten deshalb die Betroffenen.

Drittens: Mit steigenden Einkommen steigt – unter sonst gleichen Bedingungen – das KuG bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung. Danach sinkt es wieder, weil der Soll-Netto-Wert ja bei 2.891,65 € „stehenbleibt“, während der Ist-Netto-Wert mit den Einkommen weiter steigt. Damit wird die Differenz – das KuG – kleiner.

Die Absicherung durch das KuG fällt also für Beschäftigte mit höheren Einkommen geringer aus. Der Gedanke dahinter ist vermutlich, dass Besserverdienende die Absicherung durch das KuG nicht so dringend brauchen wie Normal- oder gar Geringverdienende. Das ist einerseits nachvollziehbar, andererseits wird das unsere Beispiel-Beschäftigte, die vielleicht gerade ein Haus baut und deshalb langfristig mit ihrem Einkommen geplant hat, nur wenig trösten.

Vor diesem Hintergrund hier unsere Tipps zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld:

Tipp 1: Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber und Ihrem Betriebsrat über den erwarteten Umfang und die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit. Berechnen Sie am besten das Kurzarbeitergeld, das Ihnen bei verschiedenen Umfängen des Arbeitsausfalls zusteht – einfach um ein Gefühl dafür zu bekommen, was verschiedene Ausprägungen der Kurzarbeit für Sie bedeuten. Denn häufig sind Umfang und Dauer nur bedingt vorhersagbar.

Tipp 2: Informieren Sie sich außerdem über mögliche tarifliche oder betriebliche zusätzliche Leistungen zum Kurzarbeitergeld und wie diese sich auf Ihr Einkommen auswirken.

Tipp 3: Unter Umständen kann es sich für Sie lohnen, Ihren als geldwerten Vorteil versteuerten Dienstwagen während der Kurzarbeit Ihrem Arbeitgeber zurückzugeben. Prüfen Sie diese Möglichkeit. (Wenn wir bei unserer Beispiel-Beschäftigten von dem Fall mit den höheren Werten ausgehen und sie ihren Dienstwagen während der Kurzarbeit abgibt, beträgt das Ist-Brutto nur noch 4.350 €, der entsprechende Netto-Satz aus der Tabelle liegt dann bei 2.019,23 €, somit erhält sie ein KuG von 872,42 €, also gut 200 € mehr als wenn sie den Dienstwagen behält).

Tipp 4: Berücksichtigen Sie auch die Auswirkungen des Kurzarbeitergelds auf Ihre Sozialversicherungsbeiträge und Ihre Einkommensteuer. Denken Sie insbesondere schon jetzt an Ihre Steuererklärung und sammeln Sie Belege. Denn Ihr zu versteuerndes Einkommen und Ihr Steuersatz hängen ja nicht nur von Ihren Einkünften ab, sondern auch von z.B. Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen, die Sie geltend machen können.