Wer weniger als die volle, tariflich vereinbarte Arbeitszeit arbeitet, tut das in Teilzeit. Dabei können die Arbeitsstunden täglich oder an einzelnen Tagen der Woche reduziert werden. Seit dem 1. Januar 2019 gibt es nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auch auf befristete Teilzeitarbeit, sogenannte Brückenteilzeit. Wer die Arbeitszeit in einem Zeitraum von ein bis fünf Jahren verringert, hat in Unternehmen mit mehr als 45 Beschäftigten danach einen Anspruch auf Rückkehr zur Vollzeitarbeit. Als „unsichtbare“ Teilzeit gilt Arbeit, die zum Ansparen einer Freistellung oder für einen vorzeitigen Beginn des Ruhestands zum verringerten Gehalt geleistet wird. Die IGBCE hat bereits 2008 mit dem Tarifvertrag „Lebensarbeitszeit und Demografie“ Modelle entwickelt, die einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Altersteilzeit gehört dabei zu den Möglichkeiten, die Beschäftigte bei entsprechender Vereinbarung vom 59. bis 65. Lebensjahr in Anspruch nehmen können.