Damit ein Tarifvertrag wirksam wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, müssen beide tarifgebunden sein: Sie müssen den Tarifparteien angehören. Deshalb gelten Tarifverträge zwingend nur für tarifgebundene Arbeitnehmer, nämlich Gewerkschaftsmitglieder. Das ist im Tarifvertragsgesetz so geregelt. Gewerkschaftsmitglieder sind auch durch die sogenannte Nachwirkung von Tarifverträgen besonders geschützt. Tritt beispielsweise der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband aus und schließt mit der Gewerkschaft keinen neuen Tarifvertrag ab, dann bleiben alle Regelungen des Tarifvertrages „eingefroren“ für das Gewerkschaftsmitglied wirksam. Für Nichtmitglieder gilt ein Tarifvertrag zwingend nur dann, wenn er auf Antrag der Tarifparteien durch den Staat für „allgemeinverbindlich“ erklärt worden ist. Die Tarifbindung insgesamt hat in Deutschland in den vergangenen 25 Jahren dramatisch nachgelassen. Nur noch 46 Prozent der Beschäftigten waren 2018 durch Flächen-, 8 Prozent durch Haustarifvertrag tarifgebunden.