Tarifautonomie

Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen über gesetzliche Mindeststandards hinaus ist in Deutschland nach dem Grundgesetz den Tarifparteien überlassen, also Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. ihren Verbänden. Sie sollen autonom verhandeln, unabhängig von staatlichem Einwirken. Das Betriebsverfassungsgesetz gewährt den Tarifvertragsparteien Vorrang zur kollektiven Regelung materieller Arbeitsbedingungen. Was sie ausgehandelt haben, darf auf Betriebsebene nicht mehr unterlaufen werden. In der Geschichte der Bundesrepublik ist die Tarifautonomie eine entscheidende Säule der Sozialpartnerschaft wie der sozialen Marktwirtschaft. Grundsatz ist: Alles, was Arbeitgeber und Gewerkschaften frei aushandeln, braucht keine staatliche Regulierung, und jede Intervention muss unterbleiben. Wenn aber die Tarifautonomie nicht mehr funktioniert, zum Beispiel durch Tarifflucht, ist ein Eingreifen des Gesetzgebers erforderlich. Das war beispielsweise beim Mindestlohn der Fall.

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