Der Oberbegriff Sozialrecht bezieht sich auf den gesamten rechtlichen Rahmen des Sozialstaates, wie er im Grundgesetz in Artikel 20 festgeschrieben ist. Er umfasst alle Rechte und Pflichten nach den ersten zwölf Bänden des Sozialgesetzbuches. Dazu gehören die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, aber auch Sozialleistungen für Flüchtlinge oder Wohngeld. Streitigkeiten in sozialrechtlichen Fragen werden von einer eigenen Gerichtsbarkeit, den Sozialgerichten, verhandelt. Das Sozialrecht gehört juristisch zum öffentlichen Recht. Anders als das Arbeitsrecht regelt es Ansprüche und Rechte sowohl von Erwerbstätigen als auch von Erwerbslosen oder Rentnern, also von allen Bürgern im Sozialstaat. Für Gewerkschaften und ihre Mitglieder ist das Sozialrecht von großer Bedeutung. Gewerkschaften wirken in Gremien der Sozialversicherungen mit und haben ein Vorschlagsrecht für ehrenamtliche Richter in Kammern der Sozialgerichte.