AT-Angestellte sind von den leitenden Angestellten abzugrenzen.
Leitende Angestellte werden zwar auch außertariflich bezahlt, haben aber einen anderen arbeitsrechtlichen Status und werden nicht durch Betriebsräte vertreten. Sie haben teilweise eine eigene betriebliche Interessenvertretung in Form von Sprecherausschüssen, die jedoch in ihren Mitwirkungsrechten hinter Betriebsräten zurückbleiben.
Das Betriebsverfassungsgesetz definiert leitende Angestellte als Angestellte, die Beschäftigte selbständig einstellen und entlassen können, nicht unbedeutende Generalvollmacht oder Prokura haben oder Aufgaben wahrnehmen, die für den Bestand oder die Entwicklung des Unternehmens von Bedeutung sind, sofern sie dies im Wesentlichen frei von Weisungen treffen.
Diese Definition macht deutlich, dass die gesetzlichen Anforderungen an den Status des leitenden Angestellten recht hoch sind. Viele Angestellte mit Führungsverantwortung, die im Betrieb als Leitende Angestellte bezeichnet werden, sind möglicherweise keine leitenden Angestellten im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne.