Konzernbetriebsrat (KBR)

Der Konzernbetriebsrat kann vom Gesamtbetriebsrat per Beschlussfassung eingesetzt werden, um sich um die Angelegenheiten zu kümmern, die den Konzern im Gesamten oder die einzelnen Unternehmen des Konzerns betreffen. Voraussetzung ist, dass in den Unternehmen, deren Gesamtbetriebsräte den Beschluss treffen, 50 Prozent der Arbeitnehmer des Konzerns beschäftigt sind. Besitzt ein Unternehmen lediglich einen Betriebsrat, übernimmt dieser die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats. Bestimmungsfähig ist jeder Gesamtbetriebsrat. Er muss jedoch die anderen Gesamtbetriebsräte zur entsprechenden Beschlussfassung auffordern. Jeder Gesamtbetriebsrat entsendet zwei Mitglieder in den Konzernbetriebsrat. Dabei ist das Geschlecht in der Minderheit zu berücksichtigen. Außerdem sind Ersatzmitglieder und eine Reihenfolge des Nachrückens zu bestimmen. In den Organisationsbereich der IGBCE fallen viele große Unternehmen aus der Chemie-, der Pharma-, der Energie-, der Glas-, der Papier- sowie der Automobilzuliefererindustrie. Sie haben oft eine komplexe Struktur und sind mitunter an mehreren Standorten weltweit vertreten.

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