Individual- und Kollektivrecht sind zwei Begriffe aus dem Arbeitsrecht.
Im Individualrecht geht es immer um die Rechtsbeziehungen einer einzelnen Person, also der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Ein typischer Sachverhalt ist der individuelle Arbeitsvertrag, der zwischen Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in geschlossen wird.
Das kollektive Arbeitsrecht umfasst Rechtsbeziehungen, bei denen nicht ein Arbeitnehmer allein, sondern eine Gruppe von Arbeitnehmern betroffen ist, z.B. alle Arbeitnehmer*innen eines Betriebes, für die eine Betriebsvereinbarung gilt, oder alle Mitglieder einer Gewerkschaft, für die ein Tarifvertrag gilt.
Über dem Individual- und Kollektivrecht steht das Gesetzesrecht:
In Fällen, in denen verschiedene Rechtsquellen den gleichen Sachverhalt zwingend regeln, gilt das höherrangige Recht (Ordnungsprinzip).
Im Arbeitsrecht findet zudem das Günstigkeitsprinzip nach § 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG) Anwendung. Es besagt, dass bei mehreren auf das konkrete Arbeitsverhältnis anwendbaren Bestimmungen aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung und/oder einem Tarifvertrag die für den Arbeitnehmer objektiv günstigste gilt. Dieses Prinzip gewährleistet, dass in einem Einzelvertrag nicht zuungunsten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers von einer kollektiven Regelung abgewichen werden kann.
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