Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeitnehmers. Sie ist im deutschen Arbeitsrecht verankert und besagt, dass der Arbeitgeber für Wohl und Sicherheit seiner Mitarbeiter sorgen muss. Dazu ergreift er zumutbare und geeignete Maßnahmen, um Beschäftigte vor körperlichem und psychischem Schaden zu bewahren. Der Gesetzgeber legt den Rahmen der Fürsorgepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis fest.
Beispiele für die Fürsorgepflicht:
- Den Mitarbeitern müssen notwendige Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden, wie Schutzkleidung, Werkzeuge oder spezielle Maschinen.
- Die Arbeitsbedingungen dürfen die Gesundheit der Angestellten nicht beeinträchtigen oder gefährden. Erkrankte Angestellte mit einer gültigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dürfen nicht dazu aufgefordert werden, weiterhin zu arbeiten.
- Arbeitszeitregelungen müssen sichere und effiziente Arbeit ermöglichen – dazu gehört die Einhaltung von Pausen- und Ruhezeiten.
- Der Arbeitgeber muss Schutz vor Mobbing, Diskriminierung und Belästigung gewährleisten
- Er soll Arbeitnehmer bei der Bewältigung persönlicher Probleme unterstützen, die sich auf die Arbeit auswirken können
- Personenbezogene Daten der Angestellten sind zu schützen und
- Arbeitgeber müssen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen einhalten und die Sozialabgaben ordnungsgemäß entrichten.
Verletzt ein Arbeitgeber die Fürsorgepflicht, drohen Konsequenzen. Zum Beispiel können die Arbeitnehmer ihm die Arbeit verweigern, fristlos kündigen, das Verhalten bei einer Aufsichtsbehörde melden oder Schadensersatz- und gegebenenfalls auch Schmerzensgeldansprüche geltend machen.