Bezugnahmeklauseln

Grundsätzlich gilt ein Tarifvertrag (auch ein Haustarifvertrag) nur für Gewerkschaftsmitglieder. In manchen Unternehmen ist es jedoch üblich, Klauseln in Arbeitsverträge aufzunehmen, die auch nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten die Anwendung der Tarifverträge oder einzelner tariflicher Bestimmungen zusichern – sogenannte Bezugnahmeklauseln.

Eine Bezugnahmeklausel verweist auf die Anwendbarkeit eines vollständigen Tarifvertrages oder bestimmter tariflicher Leistungen in einem Arbeitsvertrag. Man unterscheidet zwischen statischen und dynamischen Bezugnahmeklauseln.

Statische Klauseln verweisen auf einen konkreten Tarifvertrag (z.B. „…des MTV Chemie West vom 24. Juni 1992 in der Fassung vom 20. September 2018“ oder „…des zur Zeit des Abschlusses des Arbeitsvertrages gültigen MTV Chemie Ost“). Wird der Tarifvertrag nach Verhandlungen zwischen den Tarifparteien verändert, finden diese Änderungen auf einen Arbeitsvertrag mit statischer Klausel keine Anwendung.

Dynamische Klauseln lauten dagegen z.B. „…des MTV Chemie West in seiner jeweils gültigen Fassung“. In diesem Fall werden alle Änderungen des Tarifvertrages auf den Arbeitsvertrag angewendet.

Nach oben