Betriebsratswahl

Betriebsratswahl

Betriebsratswahlen finden grundsätzlich bundeseinheitlich alle vier Jahre in einem definierten Zeitraum statt. Die nächsten regulären Betriebsratswahlen werden in den Betrieben zwischen dem 1. März und 31. Mai 2022 organisiert.

Änderungen in Betriebsstrukturen können unter Umständen zu außerordentlichen Betriebsratswahlen führen, diese finden dann zwischen den regelmäßigen Wahlen statt, beispielsweise, wenn Betriebe getrennt werden.

Das Recht zur Betriebsratswahl ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verankert. In der Wahlordnung (WO) zum BetrVG sind die Einzelheiten festgelegt – von der Berufung des Wahlvorstandes bis zum Kündigungsschutz für Kandidat*innen.

Alle Arbeitnehmer*innen eines Betriebes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, bei der Betriebsratswahl ihre Stimme abzugeben. Lediglich Leitende Angestellte können sich nicht an der Wahl beteiligen. Sie haben die Möglichkeit, unter Vorliegen entsprechender Voraussetzungen ein eigenes Gremium, einen sogenannten Sprecherausschuss, zu bilden.

Wählbar sind alle Arbeitnehmer*innen eines Betriebes, die dem Betrieb mindestens 6 Monate angehören.

Die Betriebsratswahl ist nur gültig, wenn sie von einem Wahlvorstand vorbereitet und geleitet wird. Damit die Betriebsratswahl rechtssicher durchgeführt werden kann, sollte mit den Planungen rechtzeitig begonnen werden und der Wahlvorstand umfassend geschult sein.

Wichtig für die Stärke eines Betriebsrates sind motivierte, engagierte Kandidat*innen, die aus möglichst vielen unterschiedlichen Bereichen des Betriebes kommen. So können die unterschiedlichen Bedürfnisse in den verschiedenen Arbeitsbereichen bestmöglich vertreten werden. Auch der Wahlbeteiligung kommt eine große Bedeutung zu – eine hohe Wahlbeteiligung spricht für Rückendeckung des Betriebsrates durch die Belegschaft und verschafft ihm eine starke Verhandlungsposition.

 

Nach oben