Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist eine Rechengröße des deutschen Sozialversicherungssystems.
Sie legt fest, bis zu welcher Höhe das Entgelt eines Beschäftigten zur Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen wird. Liegt das Entgelt eines Beschäftigten über der BBG, sind auf den die BBG übersteigenden Teil keine Beiträge mehr zu entrichten.
Der Gesetzgeber legt zwei unterschiedliche Werte fest: eine BBG für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung und eine BBG für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beide Werte werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf neu festgesetzt.
Für das Jahr 2020 gelten folgende Grenzwerte:
Ost | West | |
Gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung | 4.687,50 €/Monat | 4.687,50 €/Monat |
Gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung | 6.450 €/Monat | 6.900 €/Monat |
Von der BBG ist die Jahresentgeltgrenze zu unterscheiden.