„AT“ steht für „außertariflich“. Diese Bezeichnung weist bereits auf ein wesentliches Merkmal dieser Beschäftigtengruppe hin: Sie fallen nicht in den Geltungsbereich von Tarifverträgen. Einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können allerdings deren Anwendung auch für AT-Beschäftigte festlegen.

Es existiert keine gesetzliche und somit allgemein gültige Definition von AT-Beschäftigten. Der AT-Bereich wird in verschiedenen Tarifverträgen unterschiedlich definiert.

Nach den Manteltarifverträgen für die chemische Industrie Ost bzw. West gelten z.B. folgende Voraussetzungen für den AT-Status:

  1. Das Aufgabengebiet enthält höhere Anforderungen als bei der höchsten tariflichen Beschäftigtengruppe.
  2. Das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen überschreiten in der Gesamtheit die tariflichen Mindestbestimmungen.
  3. Durch Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) wird die Trennung vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausdrücklich festgehalten.
  4. Dies geschieht unter Mitbestimmung des Betriebsrats.

In tarifgebundenen Betrieben haben AT-Angestellte im Fall von Tariferhöhungen Anspruch auf eine Anpassung ihres Entgelts, damit der Mindestabstand des Gehalts zum Tarif und damit der AT-Status gewahrt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 11.2.1998 – 5 AZR 126/97). Tarifabschlüsse sind also regelmäßig auch für außertariflich Beschäftigte von Bedeutung.

Nach oben