„AT“ steht für „außertariflich“. Diese Bezeichnung weist bereits auf ein wesentliches Merkmal dieser Beschäftigtengruppe hin: Sie fallen nicht in den Geltungsbereich von Tarifverträgen. Einzelvertragliche Regelungen im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarungen können allerdings deren Anwendung auch für AT-Beschäftigte festlegen.
Es existiert keine gesetzliche und somit allgemein gültige Definition von AT-Beschäftigten. Der AT-Bereich wird in verschiedenen Tarifverträgen unterschiedlich definiert.
Nach den Manteltarifverträgen für die chemische Industrie Ost bzw. West gelten z.B. folgende Voraussetzungen für den AT-Status:
- Das Aufgabengebiet enthält höhere Anforderungen als bei der höchsten tariflichen Beschäftigtengruppe.
- Das Entgelt und die allgemeinen Arbeitsbedingungen überschreiten in der Gesamtheit die tariflichen Mindestbestimmungen.
- Durch Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) wird die Trennung vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausdrücklich festgehalten.
- Dies geschieht unter Mitbestimmung des Betriebsrats.
In tarifgebundenen Betrieben haben AT-Angestellte im Fall von Tariferhöhungen Anspruch auf eine Anpassung ihres Entgelts, damit der Mindestabstand des Gehalts zum Tarif und damit der AT-Status gewahrt bleibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (BAG 11.2.1998 – 5 AZR 126/97). Tarifabschlüsse sind also regelmäßig auch für außertariflich Beschäftigte von Bedeutung.