Richtig oder falsch? Ohne Moos nix los: Bei jeder Kündigung gibt es eine Abfindung.
Falsch: Bei Kündigung gibt es nicht automatisch eine Abfindung.
Unter dem Begriff „Abfindung“ versteht das Arbeitsrecht eine Zahlung, die der Arbeitgeber dem*der Arbeitnehmer*in bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlt. Üblicherweise kommt es bei Kündigungen oder Aufhebungsverträgen zu entsprechenden Abfindungsvereinbarungen. Abfindungen können sowohl für einzelne Beschäftigte als auch für Beschäftigtengruppen verhandelt werden.
Der Arbeitgeber ist prinzipiell nicht verpflichtet, bei Beendigung eines Arbeitsvertrages eine Abfindung zu zahlen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht nur in besonderen Fällen Abfindungen vor, dazu gehören:
• außergerichtliche oder gerichtliche Vergleiche im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen;
• Aufhebungsverträge, in denen sich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber auf eine Abfindung einigen;
• Kündigungen nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (Abfindungsanspruch in besonderen Fällen der betriebsbedingten Kündigung);
• Regelungen in einem (Sozial-)Tarifvertrag oder in einem Sozialplan;
• Nachteilsausgleich aus § 113 Absatz 1 BetrVG bei Verstoß gegen einen Interessenausgleich.
Außerhalb dieser Tatbestände kann ein Arbeitgeber natürlich freiwillig Abfindungen zahlen; das ist dann aber Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber.
Verhandlungssache ist immer auch die Höhe der Abfindung. Lediglich bei Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz (s. o.) sieht das Gesetz einen Mindestanspruch vor.
Betriebsrat und/oder Gewerkschaft unterstützten sowohl einzelne Betroffene als auch ganze Beschäftigtengruppen. Muss man sich als Arbeitnehmer*in individuell mit seinem Arbeitgeber auseinandersetzen, ist es ratsam, sich Tipps und Informationen für die anstehende Verhandlung bei der IGBCE zu holen. Wenn ein Betrieb Personal im größeren Umfang abbaut, handeln Betriebsrat und Gewerkschaft entsprechende Vereinbarungen aus, die dann für alle Betroffenen gelten.
Als IGBCE-Mitglied genießt Du umfangreichen Rechtsschutz hinsichtlich von Fragen des Arbeits- und Sozialrechts. Solltest Du also Fragen zu Kündigungsschutz oder Abfindung haben, kannst Du Dich jederzeit von unseren Rechtsexpert*innen beraten lassen.